Einladung zum Elternabend am 5.9.2024 ab 17.30 Uhr
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!
Am Donnerstag, den 5. September 2024 findet der Elternabend der Peter-Härtling-Schule statt. Es ist wichtig, dass Sie daran teilnehmen, damit Sie Ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können, die schulische Gemeinschaft stärken, sich Gehör verschaffen und Informationen aus erster Hand erhalten.
17.30 Uhr: Der Elternabend beginnt mit einer Informationsveranstaltung zum Thema „Medien“ in der Aula.
18.30 Uhr: Zweiter Punkt ist die Klassenpflegschaftssitzung im Klassenraum Ihres Kindes. Sie bekommen Informationen zum neuen Schuljahr und können gemeinsam verschiedene Beschlüsse (z. B. zu Klassenfahrten, Ausflügen, Kopierkosten, …) fassen. Wir nehmen uns auch gern Zeit für Ihre Fragen. Es findet die Wahl zum/zur Klassenpflegschaftsvorsitzenden statt, die/der die Eltern in der anschließenden Schulpflegschaftssitzung vertritt. Es ist sehr wichtig, dass Sie kommen und Ihr gesetzliches Recht auf Mitwirkung nutzen!
19.30 Uhr: Nun geht es für die gewählten Vertreterinnen und Vertreter wieder in die Aula zur Schulpflegschaftssitzung. Ihr Beteiligung am Schulleben, Ihre Sichtweisen als Eltern und Ihre Ideen sind uns sehr wichtig. So wie die Klassenpflegschaft wichtige Beschlüsse für die Klasse fasst, fasst die Schulpflegschaft wichtige Beschlüsse für die Schule. So werden hier zwei Mitglieder für die Schulkonferenz gefasst und entschieden, wer von Elternseite an den Teilkonferenzen zu Schülern, die sich deutlich fehlverhalten haben, teilnehmen kann.
Anschließend: Zum Schluss treffen sich die von den SchülerInnen, Lehrkräften und der Schulpflegschaft gewählten Mitglieder zur ersten Sitzung der Schul-konferenz. Die Schulkonferenz ist das bedeutendste Mitwirkungsgremium einer Schule und kann wichtige Beschlüsse fassen und Entscheidungen gerade zum Schuljahresanfang treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Faulenbach und Gerhard Billig
Nun noch einige ausgewählte Informationen zu Mitwirkungsrechten von Eltern:
Informationen zum Thema Elternmitwirkung
1. Recht auf Schulmitwirkung
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft
oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des
neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung
stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.
2. Klassenpflegschaft
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre
Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der
Klassenkonferenz teil.
Die / der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der
Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin / dem
Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin / der
Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft
teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt
die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen
Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, bis zu drei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die
Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind
alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur
die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch
Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin / einen Vertreter, die / der (mit
Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der
Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1
SchulG teilnimmt.
4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu
einem Drittel Elternvertreterinnen / -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und
Schüler an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der
Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und
Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Vorschlägen der Schulleitung / des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab.
In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu
entscheiden hat.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin / der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei
Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin / des Schulleiters den
Ausschlag.
5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht
durch die Schulleiterin / den Schulleiter vertreten; sie / er ist dabei an die Beschlüsse
der Schulkonferenz gebunden.